Von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung über Testament oder Übergabevertrag bis zur Bestattungsverfügung
Zunächst stellt sich die Frage der richtigen Absicherung im Krankheitsfall. Haben meine nächsten Angehörigen überhaupt das Recht, für mich tätig zu werden, wenn ich im Krankenhaus liege und geschäftsunfähig bin, eventuell auch nur zeitweise ausfalle? Darf beispielsweise mein Ehegatte automatisch für mich Behandlungsverträge schließen oder die vor einer Operation erforderliche Risikobelehrung unterzeichnen? Darf der behandelnde Arzt Familienangehörigen überhaupt Auskünfte über die Krankheit seines Patienten erteilen?
Nein, darf er nicht – da dies unter die ärztliche Schweigepflicht fällt und die Ehe beziehungsweise ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Patienten kein Grund sind, gegen diese Pflicht verstoßen zu dürfen. Allein mit der notariellen Vorsorgevollmacht (Beratung inklusive) ist man insoweit auf der sicheren Seite. Denn damit lassen sich sämtliche Vorstellungen – selbst für spätere Aufenthaltswünsche – für einen Notfall richtig festlegen. Durch eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister erstreckt sich der Schutz auf das gesamte Bundesgebiet, so dass kostbare Zeit vor der OP nicht unnötig verstreichen muss und insbesondere die Einleitung einer staatlichen Betreuung (früher: Vormundschaft) zuverlässig verhindert werden kann.
In gleicher Urkunde angeschlossen werden kann die Patientenverfügung. Hier können insbesondere Behandlungswünsche für das Lebensende geregelt werden. Der Notar stellt dabei durch korrekte juristische Formulierungen sicher, dass keine voreiligen Entscheidungen gefällt werden. Schließlich ist an das Testament zu denken – und zwar sicherheitshalber nicht erst im Alter. Andernfalls sind später insbesondere unverheiratete oder kinderlose Paare sowie alleinstehende Personen oft sehr überrascht, wie sich Erb- und Erbschaftsteuerrecht bei ihrem Ableben auswirken können.
Ist Ihnen bekannt, dass die gesetzliche Erbfolge dazu führt, dass im Falle des Todes eines Vaters der Ehegatte lediglich eine Hälfte des Vermögens erbt, die Kinder die andere Hälfte oder bei Kinderlosigkeit sogar die Familie des Verstorbenen? Das bedeutet unter Umständen, dass auch Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen des Verstorbenen erben. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, rutschen diese gesetzlichen Erben sogar ins Grundbuch.
Mit einem Testament können Sie selbst festlegen, wer wie viel erben soll. Auch hier ist das notarielle Testament zu empfehlen, wiederum Beratung inklusive. Zudem kann allein durch das notarielle Testament die Beantragung eines Erbscheins, der bei Vorhandensein von Immobilien sonst zwingend erforderlich ist, auf vergleichsweise kostengünstige Weise vermieden werden. Außerdem wird das notarielle Testament nicht nur rechtssicher formuliert, beispielsweise auch im Hinblick auf die seit dem 17. August 2015 geltende neue Europäische Erbrechtsverordnung (Rechtswahl), sondern das notarielle Testament zudem sicher verwahrt und nach dem Tode automatisch eröffnet, ohne dass damit für die Erben zeit- und kostenintensive Tätigkeiten verbunden wären.
Vielleicht ist einem Testament auch ein rechtzeitiger Übergabevertrag im Rahmen vorweggenommener Erbfolge vorzuziehen, beispielsweise wenn eine Immobilie im Fall eines späteren kostenträchtigen Pflegeheimaufenthalts nicht der Verwertung des Sozialamts unterliegen soll. Hierbei ist eine Zehnjahresfrist zu beachten. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sollten ebenfalls eine Überlegung wert sein. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen darüber, wenn Sie besondere Bestattungswünsche haben, beispielsweise das Urnenbegräbnis, die Beisetzung in einem Ruheforst oder dergleichen.
Mit einer separaten Bestattungsverfügung lassen sich alle Details zu Bestattung, Trauerfeier oder sogar dem Kaffeetrinken nach der Beisetzung formulieren. Für die Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen stets gerne zur Verfügung.
Hans-Dieter Liebelt
Notar und Rechtsanwalt
Vorsorgeanwalt
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